Steuertipp 135 für Selbständige und Unternehmen: kleine Mängel der Kassenführung

In Deutschland gibt es immer mehr Bürokratie. Selbständige und Unternehmer haben viele Vorschriften zu erfüllen. Die ordnungsgemäße Kassenführung ist eine davon.

 

Die Anforderungen sind seitens des Finanzamts so hoch, dass Selbständige und Unternehmen gar nicht alles erfüllen können. Bei Steuerprüfungen ist die Kassenführung ein Thema, das oft für Ärger sorgt. Das betrifft besonders Unternehmen mit überwiegend Bareinnahmen wie z.B. die Gastronomie. Das Finanzamt unterstellt schnell Mängel und will dann Einnahmen hinzuschätzen. Teilweise hohe Steuernachzahlungen sind die Folge.

 

Erfreulich ist, dass das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 9. März 2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) Steuerprüfer ausgebremst hat. Kleine Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen keine allgemeinen Hinzuschätzungen.

 

Der Fall:

Ein griechischer Imbiss ermittelte seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung. Der jährliche Gewinn lag bei ungefähr 30.000 EUR. Es gab eine elektronische Registrierkasse und  die täglichen Bons wurden aufbewahrt.

Bei einer Steuerprüfung ergab die Geldverkehrsrechnung nur kleine Unterdeckungen. Außerdem wurden in den drei Prüfungsjahren an fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst. Insgesamt ca. 100 EUR. An neun Tagen wurden Kassenbewegungen an späteren Tagen in der Kasse verbucht. Der Prüfer meinte, dass die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß seien und er Hinzuschätzungen machen darf. Die Schätzung führte zu einer Verdreifachung des Gewinns.

Das Finanzgericht begrenzte die Hinzuschätzung auf die in der Kasse nicht erklärten Beträge von knapp 100 EUR. Die Kassenführungsmängel führten nicht dazu, dass die Aufzeichnungen insgesamt verworfen werden konnten. Dies ergab sich zum einen aus der geringen Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten Geschäftsvorfällen von ca. 25.000 bis 30.000 pro Jahr. Zum anderen aus der geringen Gewinnauswirkung von weniger als 100 EUR. Die möglicherweise nicht gegebene Kassensturzfähigkeit beschränkte sich nur auf einzelne kurze Zeiträume.

Die Zahlen des Unternehmens lagen innerhalb der amtlichen Richtsätze. Und die Geldverkehrsrechnung war im Rahmen der üblichen Unsicherheit.