Lieferungen ab 1.7.2021 in andere EU-Mitgliedsstaaten (an Nichtunternehmer)
- Deutsche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, wenn im Jahr bis 10.000 EUR (netto ohne Umsatzsteuer) in andere EU-Mitgliedsstaaten an Nichtunternehmer geliefert wird.
- Ab Überschreitung der Umsatzschwelle von 10.000 EUR im Jahr verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht in den EU-Mitgliedsstaat des Kunden (wo die Lieferung endet).
- Die Steuerverlagerung gilt sofort ab dem 1.7.2021, wenn im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 für mehr als 10.000 EUR an Nichtunternehmer in anderen EU-Ländern geliefert wurde.
- Bei Überschreitung der Umsatzschwelle müssen deutsche Unternehmen den ausländischen Steuersatz abrechnen und sich bei den ausländischen Steuerbehörden registrieren lassen.
- Alternativ können deutsche Unternehmen den One-Stop-Shop (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nutzen. Für kleine Unternehmen ist dies aus wirtschaftlichen Gründen wahrscheinlich die einzige Methode.
OSS-Verfahren:
Die Teilnahme können Unternehmen elektronisch unter Angabe der USt-IdNr. beim BZSt beantragen.
Die Antragstellung ist ab 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU.
Die erstmalige Antragstellung muss bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgen. Sonst muss sich das Unternehmen im EU-Ausland registrieren.
Beträge sind in Euro anzugeben. Fremde Währungen sind umzurechnen.
Umsätze sind im Rahmen einer Quartalsanmeldung innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Quartals elektronisch an das BZSt zu melden.
Es besteht eine Meldepflicht für alle Quartale. Eventuell ist also eine Null-Meldung abzugeben.
Die Zahlung der erklärten Steuerbeträge muss ebenfalls innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Quartals bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen sein. Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
Über die Umsätze sind Aufzeichnungen zu führen, die es den Finanzbehörden ermöglichen, Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen nach Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt 10 Jahre.