Das Urteil
Es gibt ein interessantes Urteil vom Finanzgericht Münster zum Thema Kassenführung. Mit Urteil vom 29. April 2021 (Az. 1 K 2214/17 E,G,U,F) hat das Gericht entschieden, dass die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse keinen Kassenführungsmangel darstellt. Voraussetzung ist, dass alle sonstigen Belege in geordneter Form vorliegen.
Der Fall
Ein Irish Pub mit Getränke- und Speisenangebot ermittelte den Gewinn durch Bilanzierung. Im Pub gab es eine elektronische Registrierkasse. Die täglichen Kassenbons (Z-Bons) waren vollständig vorhanden und wiesen die Einnahmen aus. Die Einnahmen übertrug die Klägerin in eine Excel-Tabelle und ergänzte diese um Ausgaben und Bankeinzahlungen. Soll- und Ist-Bestand der Kasse wurden täglich abglichen. Weitere Kassenberichte wurden nicht erstellt.
Zusätzlich zum normalen Betrieb gab es Sonderveranstaltungen mit Außentheken. Dafür wurden teilweise elektronische Registrierkassen verwendet. Die Einnahmen der Sonderveranstaltungen standen auch in den Excel-Tabellen.
Bei einer Steuerprüfung beanstandete das Finanzamt neben kleineren Mängeln (Verbuchung von Gutscheinen) die Verwendung der Excel-Tabelle. Wegen der nachträglichen Änderungsmöglichkeit erfülle die Verwendung eines solchen Computerprogramms nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung. Das Finanzamte schätzte Einnahmen dazu.
Das Gericht gab der Klage des Pubs überwiegend statt. Ein täglicher Kassenbericht, der auf der Grundlage eines Auszählens der Bareinnahmen erstellt wird, ist nur im Rahmen einer offenen Ladenkasse erforderlich. Soweit Bareinnahmen in einer elektronischen Registrierkasse erfasst werden, sind Kassenaufzeichnungen dagegen in Ordnung. Hierfür genüge eine geordnete Ablage der Belege. Der tägliche Abgleich von Soll- und Ist-Bestand durch Nutzung einer Excel-Tabelle sei unschädlich, da ein derartiger Kassensturz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich ist.