Renovierung vermieteter Immobilien innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung

In Zukunft müssen Sie als Erwerber von vermieteten Immobilien noch stärker aufpassen, wenn Sie zeitnah zu der Anschaffung der Immobilie renovieren. Grundsätzlich werden die Renovierungsausgaben im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt. Die Renovierungskosten werden aber zu den Herstellungskosten des Gebäudes gezählt, wenn die Renovierung innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Immobilie durchgeführt wird und die Nettokosten (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Das hat den Nachteil, dass die Kosten über einen langen Zeitraum (bis zu 50 Jahre) verteilt werden. In einem aktuellen Gerichtsurteil entschieden die Richter, dass bei Schönheitsreparaturen nichts anderes gilt. Also ist auch hier die Grenze von 15 % in den ersten 3 Jahren zu beachten. Immer in voller Höhe abziehbar sind laufende/jährliche Kosten (z.B. Schornsteinfeger).