Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des EStG. Dies ergibt sich aus einem aktuell veröffentlichtem Gerichtsurteil (BFH VIII R 26/14). Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des privaten Wohngrundstücks veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 EUR und 22.800 EUR unterhalten und bewirtet wurden. Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Nur dann greift das Abzugsverbot zwingend. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus. Folglich können die Kosten einer Gartenparty mit der richtigen Organisation und Begründung steuerlich berücksichtigt werden.
Steuertipp 58 für Selbständige und Unternehmen: Gartenparty mit Geschäftsfreunden
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