Stellen Sie sich vor, dass Sie ein Grundstück umsatzsteuerfrei an einen Mieter verpachten. In einem weiteren Mietvertrag vermieten Sie Inventar (Einrichtungsgenstände) an den Mieter, aber diesmal zuzüglich Umsatzsteuer. Der Mieter hat keine Vorsteuerabzugsberechtigung und bekommt somit die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt erstattet. Sie bezahlen aber die Steuer an das Finanzamt. Unter Hinweis auf die neuere BFH-Rechtsprechung beantragen Sie beim Finanzamt, dass die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung zu behandeln ist. In einem Schreiben an den Mieter widerrufen Sie den Ausweis der Umsatzsteuer. Wenn Ihr Finanzamtes dies nicht akzeptiert und meint, dass die Vermietung des Inventars steuerpflichtig sei und Sie darüber hinaus die Steuer schulden, weil die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und keine Rückzahlung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages erfolgt, dann verweisen Sie auf ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.09.2016 (5 K 412/13 U). Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 28/16 anhängig ist.
Steuertipp 60 für Selbständige und Unternehmen: Rechnungsberichtigung setzt nicht zwingend eine Rückzahlung der bezahlten Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer voraus
—
von