Steuertipp 72 für Unternehmen: Steuern sparen mit dem gesonderten Steuersatz bei Darlehen und mittelbarer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VIII R 27/15 entschieden, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 25 % unterliegen können.

Damit verwarf das Gericht die Meinung des Finanzamts. Das Finanzamt wollte die Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters aus dem gesonderten Tarif ausschließen und dem progressiven Regeltarif (§ 32a EStG) unterwerfen. Dieser Tarif kann höher als der gesonderte Tarif sein.