Steuertipp 84: Abfindung für Verzicht auf künftigen Pflichtteilsanspruch

Verzichten Sie als gesetzlicher Erbe gegen eine von Ihren Geschwistern zu zahlende Abfindung auf Ihren Pflichtteilsanspruch, dann wird es künftig wichtig sein, ob der Verzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers oder erst nach dem Tod vereinbart wird. Der Bundesfinanzhof (II R 25/15) hat entschieden, dass die günstige Steuerklasse I nur noch bei Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.

Bei einem Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist die Steuerklasse II anzuwenden. Dies wird wahrscheinlich zu einer höheren Steuerbelastung führen. Ein Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers sollte also sorgfältig überdacht werden.