Steuertipp 85 für Unternehmen: verdeckte Gewinnausschüttung vermeiden

Dieser Steuertipp ist wichtig für Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Erfindung von Finanzbeamten und Richtern. Sie wird meistens während einer Betriebsprüfung vom Steuerprüfer festgestellt. Das tückische ist, dass Betriebsausgaben gestrichen werden und sich dadurch der Unternehmensgewinn erhöht. Oft geht es um höhere Beträge und dies kann eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung zur Folge haben.

Es geht um Zahlungen an Gesellschafter, z.B. Gehalt, Tantieme, Miete oder Zinsen für Darlehen. Solche Zahlungen sollten immer angemessen sein, also nicht ein zu hohes Gehalt oder ein zu hoher Zinssatz. Hier kommt der Begriff fremdüblich ins Spiel. Hätte ein Fremder, der nicht Gesellschafter des Unternehmens ist, auch eine Zahlung erhalten und in dieser Höhe? Wichtig ist noch, dass es für die Zahlungen eine schriftliche Vereinbarung gibt, z.B. Arbeitsvertrag oder Mietvertrag. Die schriftliche Vereinbarung hat grundsätzlich im Voraus zu erfolgen. Merken Sie sich: erst Vertrag, dann Arbeit, Vermietung, Darlehensauszahlung.

Werden die Zahlungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt, dann wird stattdessen eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter unterstellt. Dies ist steuerlich ungünstiger.