Das Bundesverfassungsgericht entschied im März 2017, dass Unternehmensverluste aus früheren Jahren nicht einfach gestrichen werden dürfen, wenn es einen neuen Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft gibt. Das Finanzamt wollte die Verluste streichen. Normalerweise können Verluste aus vergangenen Jahren mit Gewinnen in künftigen Jahren verrechnet werden. Konkret ging es in diesem Gerichtsfall um die Übertragung von mehr als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Unternehmensanteile auf einen neuen Erwerber und dies innerhalb von fünf Jahren. Für das Bundesverfassungsgericht verstößt die Vorgehensweise des Finanzamts gegen das Grundgesetz. Bis spätestens zum 31. Dezember 2018 muss eine neue gesetzliche Regelung für den Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften her.
Das Finanzgericht Hamburg hat jetzt einen ähnlichen Fall an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Diesmal geht es um die Frage, ob die bisherigen Verluste vollständig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen werden.
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