Rechnungsanschrift bei „Briefkastensitz“
Als Selbständiger oder Unternehmen bekommen Sie in der Regel von Ihrem Finanzamt Umsatzsteuer (oft auch Mehrwertsteuer genannt) erstattet, die in Ihnen ein anderes Unternehmen in Rechnungen ausweist. Das leistende Unternehmen muss in Rechnungen seine Anschrift angeben. Jetzt stellt sich die Frage, ob als Rechnungsanschrift ein „Briefkastensitz“ ausreicht. Sonst wäre die Anschrift anzugeben, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet.
Zwei Beispiele von Kfz-Händlern mit „Briefkastensitz“
Der erste Kfz-Händler betreibt einen Online-Handel mit Fahrzeugen. In seinen Rechnungen schreibt er die Anschrift von gemieteten Räumen. Diese Räume sind nicht für die wirtschaftliche Aktivität geeignet. Der zweite Kfz-Händler verwendet in seinen Rechnungen die Anschrift eines „Briefkastensitzes“. Er ist dort nur postalisch erreichbar, aber nicht tatsächlich tätig.
Deutsches Gericht bittet Gerichtshof der Europäischen Union um Stellungnahme
Zwei Senate des Bundesfinanzhofes haben jetzt den Gerichtshof der Europäischen Union an (EuGH) um Stellungnahme gebeten. Es geht um die beiden Kfz-Händler aus dem Beispiel. Ein Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 C-277/14 (PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, UR 2015, 917) lässt möglicherweise den Schluss zu, dass nicht alle formellen Rechnungsangaben erforderlich sind. Zumindest die (zutreffende) Rechnungsanschrift des Ausstellers könnte nicht zwingend notwendig sein.