Steuertipp 111 für Selbständige und Unternehmen: Grunderwerbsteuer Hallenboden

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.8.2018 (7 K 641/18 GE)

Für das Finanzgericht Düsseldorf ist der Hallenboden einer Logistikhalle keine Betriebsvorrichtung, wenn der Boden eine Doppelfunktion besitzt. Dadurch ist bei einem Grundstückskauf auch Grunderwerbsteuer für den Hallenboden zu zahlen. Für Betriebsvorrichtungen ist keine Steuer zu zahlen.

Details zum Gerichtsfall

Im Gerichtsfall ging es um einen Kaufpreisanteil für den 50.000 qm großen Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit. Die Betonplatten waren aus Stahlfaserbeton und hatten eine Dicke von 18 cm. Unter dem Boden befand sich eine 30 cm dicke Tragschicht aus verdichtetem Schotter. Als Trennlage zwischen dem Schotter und dem Betonboden war eine doppellagige PE-Folie eingebaut.

Begründung des Gerichts

Für die Richter erfüllt der Hallenboden eine Doppelfunktion. Deshalb ist er ein Gebäudebestandteil. Der Boden dient der Umschließung des Gebäudes „Logistikhalle“. Nur mit der Folie und der Betonschicht zusammen ist ein hinreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse vorhanden. Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

Mögliche Lösung in ähnlichen Fällen

Auf dem Fundament wird ein Spezialfußboden verlegt, der ausschließlich der betrieblichen Nutzung dient.