Steuertipp 115 für Unternehmer: Gesellschaftereinlage bei Bürgschaft spart Steuern

Bürgschaft für Schulden der Gesellschaft durch Einlage vermeiden spart Steuern

Sind Sie Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft, z.B. GmbH? Und haben Sie sich für Schulden der Gesellschaft verbürgt? Dann ist ein aktuelles Gerichtsurteil (BFH IX R 5/15) für Sie interessant und hilft Steuern zu sparen. Mit einer Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft können Sie die Inanspruchnahme der Bürgschaft vermeiden. Zweiter Vorteil ist, dass dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf Ihre Beteiligung führt. Bei einem Verkauf der Beteiligung zu einem Preis unterhalb Ihrer Anschaffungskosten entsteht ein Verlust. Diesen Verlust können Sie mit anderen positiven Einkünften verrechnen. Das spart in vielen Fällen Steuern.

Beispiel

Sie haben in der Vergangenheit als GmbH-Gesellschafter eine Bürgschaft für Bankschulden der Gesellschaft übernommen. Jetzt droht die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft. Zum Beispiel eine bevorstehende Vollstreckung in ein privates Grundstück, dass als Sicherheit für die Schulden dient. Sie zahlen in die Kapitalrücklage der GmbH ein. Ein Teil der Einzahlung stammt aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des Grundstücks. Mit dem Geld tilgt die GmbH ihre Bankschulden. Dadurch entfällt Ihre Haftung als Bürge. Später verkaufen Sie ihre GmbH-Anteile für 0 EUR. In Ihrer Einkommensteuererklärung tragen Sie den Verlust aus dem Verkauf des GmbH-Anteils ein.

Gericht widerspricht Finanzamt

Das Finanzamt zeigte sich in dem aktuellen Gerichtsfall mal wieder geizig. Es berücksichtigte nur den Verlust aus der ursprünglich gezahlten GmbH-Einlage. Das Gericht setzte auch die nachträgliche Kapitaleinlage an. Es spielt keine Rolle, dass die Gesellschaftereinlage speziell für die Tilgung von Schulden dient, für die gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt wurden. Unerheblich ist auch, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des Gesellschafters gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre. Für das Gericht liegt außerdem kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts vor (§ 42 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung), weil die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht.