Wenn Sie im Laufe eines Jahres Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) werden, dann kann das auf Sie entfallende Beteiligungsergebnis für das gesamte Jahr zugerechnet werden. Dies muss bereits im Vorjahr vereinbart werden. Außerdem müssen alle Gesellschafter zustimmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies entschieden (IX R 35/17).
In dem Fall waren an einer GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt. Einer der drei Gesellschafter verkaufte seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter. Im Oktober wurde der notarielle Vertrag unterschrieben und bis Ende des Jahres sollten die Gesellschafterrechte mit der Kaufpreiszahlung übertragen werden. Der Kaufpreis wurde aber erst im Juni des folgenden Jahres bezahlt. Deshalb verschob sich auch der Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels in das folgende Jahr. In diesem folgenden Jahr erwirtschaftete die GbR einen Verlust. Das Finanzamt verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die beiden alten Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter.
Die vom neu eingetretenen Gesellschafter beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage, mit der dieser eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres begehrte, hatte Erfolg. Der BFH hat die Entscheidung des FG bestätigt.
Grundsätzlich richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Kläger nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestand. Von dieser gesetzlichen Vorschrift können die Gesellschafter abweichen. Hier gibt es einen kleinen Spielraum. Voraussetzung ist, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und dass ihr alle Gesellschafter zustimmen. Sie muss ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.