Ein Mandant rief mich an, weil ein Kunde und seine Steuerberaterin die nachträgliche Änderung einer Rechnung über Bauleistungen forderten. Die Forderung war aber unbegründet. Aus diesem aktuellen Anlass erläutere ich kurz die richtige Behandlung von Bauleistungen im Sinne von § 13b UStG. Für Umsätze ab dem 15.02.2014 wird der Empfänger von Bauleistungen nur Steuerschuldner, wenn er die empfangene Bauleistung zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. Daher kommt z.B. für Arbeiten an dem Bürogebäude des Leistungsempfängers § 13b UStG nicht zur Anwendung. Für Umsätze ab dem 01.10.2014 gilt § 13b UStG nur, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt und dies durch Vorlage einer speziellen Bescheinigung von seinem Finanzamt nachweist.
Umsatzsteuer Bauleistung
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