Aktuelles Gerichtsurteil zum Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW
Aus aktuellem Anlass schreibe ich meinen heutigen Steuertipp über den Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW. Mit Urteil vom 10. Juli 2019 (Az. 7 K 2862/17 E) hat das Finanzamt Münster entschieden, dass die für Zwecke des § 7g EStG erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines PKW nicht durch nachträglich erstellte Unterlagen nachgewiesen werden kann.
Beispiel aus dem Gerichtsfall
Ein Rechtsanwalt bildete für die geplante Anschaffung eines PKW in den Jahren 2009 und 2013 Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG. Innerhalb der Reinvestitionsfristen erwarb er jeweils gebrauchte Audi Q5. Der Rechtsanwalt führte keine Fahrtenbücher und ermittelte die Privatnutzung nach der 1%-Methode. Aus diesem Grund ging das Finanzamt nicht von einer fast ausschließlich betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge aus und versagte die Investitionsabzugsbeträge. Der Anwalt reichte zum Nachweis der betrieblichen Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres Aufstellungen seiner betrieblichen Fahrten ein. Diese Aufstellungen erstellte eine Mitarbeiterin des Anwalts nachträglich mit Hilfe der Terminkalender. Die gesamten Kilometerwerte der Fahrzeuge errechnete der Rechtsanwalt mit Hilfe von Händler- bzw. Werkstattrechnungen und einem Foto des Tachostandes. Danach ergaben sich rechnerisch betriebliche Anteile von etwas mehr als 90 %. Außerdem gab der Anwalt an, dass für Privatfahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten.
So urteilte das Finanzgericht
Der Rechtsanwalt hat eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass dieser Nachweis auch durch andere Unterlagen erbracht werden könne, sei dieser nicht gelungen. Der Anwalt habe bereits die Gesamtfahrleistungen nicht nachgewiesen. Angesichts der nach den eigenen Berechnungen des Klägers nur geringfügigen Unterschreitung der 10%-Grenze seien strenge Maßstäbe an den Nachweis anzulegen. Aus den eingereichten Auflistungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Klägers. Da eine Mitarbeiterin diese nachträglich mit Hilfe der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sichergestellt, dass der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Das Vorhandensein anderer Fahrzeuge für Privatfahrten kann nicht den Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten ersetzen.
Der Fall ist noch nicht endgültig erledigt. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen VIII R 24/19 anhängig.