Steuertipp 125 für Selbständige und Unternehmen: Belegausgabepflicht ab 2020

Ab dem 1.1. 2020 gelten neue Vorschriften für elektronische Aufzeichnungssysteme. Hier die wichtigsten Informationen für Sie:

Das Finanzamt will die Manipulation an elektronischen Registrierkassen und Computerkassen erschweren. Seit Jahren werden neue Vorschriften geschaffen. Ab dem Jahr 2020 gibt es eine Belegausgabepflicht. Vereinfacht gesagt sind Sie verpflichtet, jedem Kunden einen Kassenbon zur Verfügung zu stellen. Es muss nicht Papier sein. Sie können den Beleg auch per Mail oder auf das Smartphone ausgeben. Es reicht aus, wenn Sie den Beleg zur Verfügung stellen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, den Beleg anzunehmen oder mitzunehmen.

Bei einem Verstoß gegen die Belegausgabepflicht bekommen Sie kein Bußgeld. Das Finanzamt kann Ihnen aber Mängel bei den Aufzeichnungen unterstellen und es droht eine Hinzuschätzung bei den Einnahmen. Theoretisch können Sie beantragen, dass Sie wegen „besonderer Härte“ von der Belegausgabepflicht befreit werden. In der Praxis wird es nur wenig Einzelfälle geben, in den das Finanzamt diese Befreiung genehmigt.