Steuertipp 126 für Selbständige und Unternehmen: Werbung auf Autos der Mitarbeiter

Aktuelles Gerichtsurteil

Passen Sie auf, wenn Sie Ihre Mitarbeiter für die Anbringung von Werbung auf deren Privatfahrzeugen bezahlen. Das Finanzgericht Münster hat ihn einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 3320/18 L) entschieden, dass es sich um Arbeitslohn handelt.

Der Gerichtsfall

Ein Unternehmen schloss mit vielen Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Die Mitarbeiter verpflichteten sich zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung gegen eine Zahlung von 255 EUR im Jahr. In diesem Fall wären die sonstigen Einkünfte (kein Arbeitslohn) der Arbeitnehmer unter der Steuer-Freigrenze von 256 EUR geblieben. Für das Finanzgericht steht das Arbeitsverhältnis und nicht die Werbung im Vordergrund. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die Verträge hätten aber keine Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Auch eine Regelung, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war, sei nicht getroffen worden.

Hoffnung auf die Revision

Die zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 20/20 anhängig.