Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu den Themen Arbeitszimmer/Arbeitsecke und Privatnutzung von Unternehmensfahrzeugen Details geklärt.
Ein berufliches Arbeitszimmer in der Privatwohnung oder im Privathaus wird wie bisher nicht anerkannt, wenn der Raum auch für private Zwecke genutzt wird. Grundsätzlich können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um einen extra Raum handelt. Eine Arbeitsecke (z.B. Schreibtisch im Wohnzimmer) wird nicht akzeptiert. Außerdem muss der Raum ausschließlich beruflich genutzt werden. Die Abtrennung des Raumes durch ein Regal genügt nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume mit jeweils getrennter beruflicher/privater Nutzung zu machen. Eine anderes Urteil könnte sich ergeben, wenn eine deckenhohe Regalwand mit Schiebetür eingezogen wird.
Zum zweiten Streitpunkt (Geschäftsfahrzeug VW Transporter T4) entschied der BFH in seinem Urteil, dass keine Privatnutzung mit 1% des Listenpreises pro Monat als Betriebseinnahme zu versteuern ist. Das Finanzamt wollte hier ein Ansatz haben. Der Transporter zählt aber für den BFH wie LKW, Zugmaschinen oder ein Opel Combo zu Fahrzeugen, die typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet sind. Sofern eine tatsächliche Privatnutzung nicht zweifelsfrei feststeht, kann das Finanzamt diese nicht einfach unterstellen. Bei einem normalen PKW ist das anders. Hier wird automatisch eine private Nutzung versteuert, wenn der Unternehmer nicht ein Privatfahrzeug hat und dies mindestens gleichwertig wie das Unternehmensfahrzeug ist.