Doppelter Steuervorteil bei Bebauung eines Ehegattengrundstücks

Bebauen Sie als Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das Ihnen zusammen mit Ihrer Frau gehört, dann sind die Wertsteigerungen für die Grundstückshälfte Ihrer Frau nicht einkommensteuerpflichtig. Die entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 9. März 2016 X R 46/14. Hieraus können sich erhebliche steuerliche Vorteile ergeben. Übertragen Sie z.B. später das gemeinsame Grundstück auf Ihr Kind und führt das Kind auch das Unternehmen fort, dann kann für nur einmal angefallene Baukosten die steuerliche Abschreibung zweimal in Anspruch genommen werden.

Ihr Kind übernimmt die Buchwerte aus den Bilanzen des Unternehmens (§ 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes). Die Schenkung der Grundstückshälfte von Ihrer Frau führt zu einer Einlage in den Betrieb. Diese Einlage kann Ihr Kind dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile ansetzen. Dieser Teilwert ist erheblich höher als der Restbuchwert in den Bilanzen. Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher Abschreibungen auf die von Ihnen in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies wurde in der Praxis bisher anders gehandhabt, wodurch die Buchwerte dieser Bilanzposition zusätzlich gemindert werden konnten.