Vermietung und Verpachtung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die Vermietung eines Einkaufszentrums zählt auch noch dazu. Es handelt sich nicht um einen Gewerbebetrieb. Ein Vorteil ist, dass die Vermietung nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 14. Juli 2016 (IV R 34/13) gegen die Meinung des Finanzamts. Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen. Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, Verträge mit anderen Firmen zur Instandhaltung, Reinigung und Bewachung des Einkaufszentrums abzuschließen. Außerdem hatten die Mieter eine Werbegesellschaft zu gründen. Für den BFH bleibt der Vermietungscharakter im Vordergrund stehen.
Gewerbesteuer sparen bei Vermietung von großen Immobilien
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