Steuertipp 113 für Selbständige und Unternehmen: erleichterter Abzug der Umsatzsteuervorauszahlung zum 10. Januar

Gericht erleichtert den Steuerabzug einer bis zum 10. Januar geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung für das Vorjahr

Gestern veröffentlichte der Bundesfinanzhof ein interessantes Urteil (BFH 27. Juni 2018 X R 44/16). Es geht um eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des Jahres gezahlt wird. Die Zahlung kann bereits im Vorjahr steuerlich abgezogen werden, wenn der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist. Mit dem Urteil widerspricht das Gericht dem Finanzamt.

Zeitpunkt des Abzugs von Ausgaben

Ausgaben werden in dem Jahr steuerlich abgezogen, in dem sie geleistet worden sind. Eine Ausnahme sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in den zehn Tagen nach Ende des Jahres. Hierfür gibt es eine Sondervorschrift in § 11 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Ausgaben werden dem Jahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits im alten Jahr abgezogen werden. Die vom Unternehmer an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe.

Beispiel aus dem Gerichtsfall

Im Gerichtsverfahren hatte ein Unternehmen die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember am 8. Januar des folgenden Jahres bezahlt. Das Unternehmen wollte diese Zahlung steuerlich im alten Jahr abziehen. Nach Meinung des Finanzamts sollte dies nicht zulässig sein. Die Zahlung in dem 10-Tages-Zeitraums war klar. Allerdings meinen die Finanzbeamten, dass die Umsatzsteuervorauszahlung auch innerhalb dieses Zeitraums fällig gewesen sein müsste. Daran fehle es, weil der 10. Januar in dem Jahr ein Samstag war. Durch § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. In dem Jahr auf Montag, den 12. Januar. Damit liegt die Fälligkeit nicht mehr im 10-Tages-Zeitraum.

Begründung des Gerichts

Die Richter gaben dem Unternehmen Recht. Bei der Berechnung der Fälligkeit ist nur auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes zu berücksichtigen. Eine mögliche Verschiebung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO ist ohne Bedeutung. Diese Fristverlängerung ist im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar. Damit ist die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig gewesen.

Tipp für die Zukunft

Das Urteil wird wieder im Jahr 2021 wichtig, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt.