Steuertipp 139 für Selbständige und Unternehmen: zulässige Fehler im Fahrtenbuch

Die Privatnutzung eines Firmenwagens wird pauschal mit monatlich 1% vom Listenneupreis des Autos berechnet oder mit einem Fahrtenbuch. Früher hat das Finanzamt sehr hohe Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt. In der letzten Zeit haben Finanzgerichte mehrere erfreuliche Urteile veröffentlicht und lassen kleine Mängel zu. Hier einige konkrete Beispiele:

  • Kleine Mängel und Ungenauigkeiten, wenn sonst alle Angaben glaubwürdig sind: z.B. Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und einem Navi, keine Aufzeichnung von Tankstopps.
  • Das Finanzamt hat fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus den Reisekostenunterlagen zu ermitteln, wenn es sich um Einzelfälle handelt.
  • Kilometerstände sind sofort aufzuzeichnen, also am Ende jeder Fahrt. Genauere Angaben zu den beruflichen Zwecken der Fahrten dürfen innerhalb einer Woche nachgeholt werden.
  • Fehlende Gebrauchsspuren und ein gleichmäßiges Schriftbild eines Fahrtenbuches sind kein Beweis für eine nachträgliche Erstellung. Es sind nur Indizien und Selbständige können dies durch gute Argumentation erklären.
  • Die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches dürfen nicht übertrieben werden, weil sonst jedes Fahrtenbuch vom Finanzamt abgelehnt würde. Dann würde die Privatnutzung eines Firmenwagens nur nach einer Methode (1%) berechnet werden.

Den letzten Punkt hätte ich jedem Steuerprüfer gesagt, wenn er ein Fahrtenbuch meiner Mandant abgelehnt hätte. Bisher wurden aber alle Fahrtenbücher akzeptiert.