Steuertipp 61 für Selbständige und Unternehmen: Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung

Ein gute Nachricht für alle Selbständigen und Unternehmen mit Vorsteuerabzugsberichtigung kommt vom Bundesfinanzhof (BFH). Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 V (R 26/15) entschied das Gericht, dass die Berichtigung einer Rechnung durch einen Unternehmer auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurückwirkt. Dieses Urteil ist von großer Bedeutung. Es widerspricht den bisherigen Urteilen und der Auffassung des Finanzamts. Enthielt eine Rechnung nicht alle vorgeschriebenen Angaben, dann strich das Finanzamt die Gutschrift der Umsatzsteuer. Als Unternehmer mussten Sie dann die Rechnung vom Aussteller berichtigen lassen. Erst nach der Berichtigung lies das Finanzamt den Steuerabzug zu, aber nicht rückwirkend. Oft konnten Jahre zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung und berichtigen Ausstellung liegen. Dies führte unteranderem zu Zinskosten. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument über einige Mindestangaben verfügen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs beruht auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus September. Ich habe Anfang des Jahres bereits bei mehreren Steuerprüfungen auf das zu erwartende Urteil des EuGH hingewiesen.