Bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen. Besonders bei Grundstücken liegt der Verkaufspreis wegen der Wertsteigerung im Laufe der Jahre oft deutlich über den früheren Anschaffungskosten. Nach § 6b oder § 6c EStG kann der Gewinn in eine steuerfreie Rücklage gestellt werden. So kann die sofortige Versteuerung vermieden werden. Jetzt bleiben einige Jahre Zeit um eine Neuinvestition zu tätigen. Auf dieses Ersatzwirtschaftsgut wird dann die Rücklage angerechnet.
Steuertipp 64 für Selbständige und Unternehmen: steuerfreie Rücklage nach § 6b EStG bilden
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