Steuertipp 73 für Unternehmen: Arbeitszimmer eines Selbständigen

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer streicht das Finanzamt gerne aus der Steuererklärung. Dies ist nicht erlaubt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Februar 2017 III R 9/16 entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen automatisch als anderer Arbeitsplatz anzusehen ist.

Extra-Arbeitszimmer für Selbständige?

Auch der selbständig Tätige kann auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Arbeit in den Betriebsräumen zumutbar ist. Anhaltspunkte können sich aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.