Steuertipp 79 für Unternehmer: Ausscheiden aus einer Personengesellschaft

Ich habe eine gute Nachricht für Sie, wenn Sie Gesellschafter einer Personengesellschaft sind und in der nächsten Zeit ausscheiden wollen. In Zukunft ist beim Ausscheiden aus einer Personengesellschaft die Möglichkeit einer Steuerneutralität besser als bisher. Stille Reserven müssen nicht aufgedeckt werden. Das spart Steuern.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn dieser die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. Dadurch wird eine Buchwertfortführung auch dann möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter erhält. Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Meinung des Finanzamts. Der Fiskus will, dass ein ausscheidender Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

Die Auflösung einer Gesellschaft mit der anschließenden Verteilung der Wirtschaftsgüter unter den Gesellschaftern wird damit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft gleichgestellt. Den ersten Fall bezeichnet der BFH als „echte Realteilung“, beim Ausscheiden aus der fortbestehenden Gesellschaft gegen Abfindung mit Gesellschaftsvermögen handelt es sich um eine „unechte Realteilung“.