Menschen aus Staaten, die nicht der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Voraussetzung für eine Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde bei der Bundesagentur für Arbeit eingeholt (behördenintern). In vielen Fällen kann der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der BA erteilt werden. Das Verfahren gilt für neu einreisende Arbeitnehmer und Personen, die bereits ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Die Zustimmung der Bundagentur für Arbeit erfordert grundsätzlich, dass konkret ein Arbeitsplatzangebot vorliegt. Außerdem dürfen keine bevorrechtigten Arbeitnehmer für diese konkrete Beschäftigung zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen müssen mit denen inländischer Beschäftigter vergleichbar sein.
Alle aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen trifft die örtlich zuständige Ausländerbehörde, die zugleich Ansprechpartnerin in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme ist. Vor der Übermittlung einer Zustimmungsanfrage für einen ausländischen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Zustimmung vorliegen. Dadurch kann das Verfahren erheblich verkürzt werden. Vor einem Wechsel des Arbeitsplatzes oder vor Änderung der Arbeitsbedingungen sollten bei der Ausländerbehörde die aufenthaltsrechtlichen Fragen geklärt werden.