Tipp 78 für Unternehmer: Vorsicht bei Betriebsübertragung an Nachfolger

Als Unternehmer können Sie Ihr Unternehmen steuerneutral an einen Nachfolger übergeben. Behalten Sie sich aber nicht den Nießbrauch vor und führen die bisherige gewerbliche Tätigkeit fort. Einen solchen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. Januar 2017 X R 59/14. Gesetzlich geregelt ist das Thema der steuerneutralen Betriebsübertragung in § 6 Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Diese Vorschrift ermöglicht Ihnen, ein Unternehmen ohne die Aufdeckung stiller Reserven zu übertragen. Nach dem Urteil des BFH muss dafür der frühere Unternehmensinhaber seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellten. Das ist nicht der Fall, wenn der einzige wesentliche Betriebsgegenstand aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Unternehmensinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird.

Im Streitfall hatte der Unternehmer ein Grundstück, auf dem sich eine von ihm verpachtete Gaststätte befand. Bei der Übertragung auf seinen Sohn behielt sich der Unternehmer den Nießbrauch vor und verpachtete die Gaststätte weiter. Für eine steuerneutrale Übertragung ist erforderlich, dass dem Nachfolger die betriebliche Betätigung ermöglicht wird. Außerdem darf der frühere Unternehmer nicht mehr im Rahmen des übertragenen Gewerbebetriebes tätig werden. Es ist egal, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.