Berufshaftpflichtversicherung von z.B. Rechtsanwälten oder Steuerberatern ist kein Arbeitslohn für Angestellte

Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. März 2016 VI R 58/14 entschieden. Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern z.B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH kann auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater von Bedeutung sein.

Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Das Urteil des BFH bezieht sich nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein Angestellter selbst abgeschlossen hat, liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.