Erstattung Mehrwertsteuer bei Mietverträgen

Mieten sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Ist der Mieter ein Selbständiger oder ein Unternehmen, dann wählen Vermieter oft die Möglichkeit der freiwilligen Umsatzbesteuerung. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der Mieter muss dann zusätzlich Umsatzsteuer bezahlen. Die Umsatzsteuer kann sich der Mieter vom Finanzamt erstatten lassen, wenn der Vermieter sie in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausweist. Professionelle Vermieter tun dies und erstellen Rechnungen für die monatliche Miete, die Nebenkosten-Vorauszahlungen und die Nebenkosten-Jahresabrechnung. Die Erstellung einer Dauerrechnung für einen längeren Zeitraum ist auch möglich. Der Mietvertrag wird als Dauerrechnung nur anerkannt, wenn er alle vorgeschriebenen Inhalte einer Rechnung enthält. Mieter sollten besonders darauf achten, dass der Mietvertrag eine (Rechnungs-)Nummer hat und der Vermieter seine Steuernummer angibt.