Nach § 48 EStG müssen unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % von der Bausumme einbehalten und an das Finanzamt anführen (für den Leistungserbringer). Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung von seinen Finanzamt hat. Bisher zählte der Bau von Photovilktaikanlagen nicht zu den Bauleistungen des § 48 EStG. Ab 2016 ändert sich die Auffassung der Finanzverwaltung. Deshalb sollten Unternehmer, die Photovoltaikanlagen errichten, eine Freistellungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragen.
Freistellung Bauabzugssteuer bei Photovoltaikanlagen
—
von