Keine Buchführungspflicht

Selbständige und Unternehmen müssen nicht automatisch eine umfangreiche Buchführung haben und jährlich Bilanzen aufstellen. Stattdessen genügt oft die Einnahmen-Überschussrechnung. Dabei werden mit Hilfe einfacher Aufzeichnungen die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Diese Gewinnermittlungsmethode ist erlaubt bei Angehörigen der freien Berufe (Arzt, Zahnarzt, Rechtsanwalt, Heilpraktiker, Architekt, Ingenieur, etc.). Außerdem ist die Methode möglich bei kleinen gewerblichen Unternehmen mit einem Umsatz bis 500.0000 EUR oder einem Gewinn bis 50.000 im Jahr, wenn keine Buchführungspflicht nach speziellen Gesetzen besteht (z.B. HGB).