Mithelfende Familienangehörige

Besonders in kleinen Unternehmen helfen oft Familienangehörige mit (mit oder ohne Vergütung). Verschiedene Aspekte sind zu beachten. Ein Beschäftigungsverhältnis wird steuer- und sozialversicherungsrechtlich anerkannt, wenn es wie bei einem fremden Arbeitnehmer durchgeführt wird. Das bedeutet z.B.: schriftlicher Arbeitsvertrag, übliche Vergütung, Nachweis der Lohnzahlung (Banküberweisung). Bei unentgeltlicher Hilfe wird der Zoll bei Kontrollen zur Schwarzarbeit durch diverse Fragen prüfen, ob tatsächlich nur gelegentlich ausgeholfen wurde. Die Berufsgenossenschaft geht bei Bezahlung (egal wie hoch) immer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Ohne Vergütung besteht Versicherungsschutz.