Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Fällen mit dem Thema zu hohe Zahlungen an eine dem Gesellschafter nahestehende Person beschäftigt. Das Gericht änderte seine bisherige Meinung.
Hauptaussage: zahlt eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters eine zu hohe Miete oder einen zu hohen Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person, dann ist dies nicht eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person. Die Richter sehen hier eher eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahestehende Person, z.B. Ehefrau.
Situation: Vermietung bzw. Veräußerung zu hohen Preisen
In zwei Gerichtsfällen hatten Ehegatten von GmbH-Gesellschaftern Grundstücke an die GmbH vermietet. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen. Im dritten Gerichtsfall verkaufte der Bruder des Gesellschafters Aktien an die GmbH. Bei steuerlichen Betriebsprüfungen wurde festgestellt, dass die Miete bzw. der Kaufpreis zu hoch waren. Damit liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Gesellschafter vor. Die Finanzbeamten wollten außerdem Schenkungssteuer haben, weil sie eine gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die nahestehende Person annahmen.
Urteil des Gerichts: der Gesellschafter ist Schenker
Die Richter haben gegen das Finanzamt entschieden und ihre frühere Meinung geändert. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung des Gesellschafters liegt z.B. vor, wenn er den Vertrag zwischen GmbH und nahestehender Person als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter mit unterzeichnet, dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsabschluss erteilt, in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hinwirkt oder diesem zustimmt. Ob tatsächlich eine Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vorliegt, hängt im Einzelfall von der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ab. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, z.B. Darlehen oder Kaufvertrag. Die Richter haben sich hiermit nicht im Detail beschäftigt.