Steuertipp 105 für Selbständige und Unternehmen: erleichterter Vorsteuerabzug

Richter überraschen mit steuerzahlerfreundlichem Urteil

Eine gute Nachricht für Selbständige und Unternehmen gibt es heute vom Bundesfinanzhof. Die Richter haben ihre bisher sehr strenge Meinung über die Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung geändert. Dadurch können sich große Erleichterungen beim Vorsteuerabzug ergeben.

Vorsteuerabzug

Für die meisten Selbständigen und Unternehmen gilt: Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen oder erhaltenen Kassenbons schreibt das Finanzamt gut. Leider gibt es formale Tücken. Bei kleinen Rechnungsbeträgen reichen oft die Angaben auf einem Kassenbon aus. Bei größeren Beträgen brauchen Sie aber eine ordentliche Rechnung mit mehreren Angaben. Das Umsatzsteuergesetz verlangt z.B. die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Der Monat reicht aus, ein genaues Datum ist nicht erforderlich. Nur die Angabe des Rechnungsdatums (Datum der Erstellung) ist zu wenig.

Urteil mit Aktenzeichen V R 18/17

Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen ist möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erfolgte. Im Streitfall enthielten die Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Steuernummer ergänzt, nicht aber um den Lieferzeitpunkt.

Begründung der Richter

Es wurde über jeweils einmalige Lieferungen von Fahrzeugen abgerechnet. Diese Lieferungen waren branchenüblich und wurden in Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt. Deshalb folgt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Monat der Rechnungsausstellung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung zählt hier auch als Angabe des Leistungszeitpunkts.