Umsatzsteuerfreiheit für Vereine
Ein Verein ist in der Regel nicht steuerpflichtig. Dies gilt für verschiedene Steuerarten. Bei der Umsatzsteuer ist es so, dass Mitgliedsbeiträge grundsätzlich keine steuerpflichtigen Leistungen sind. Auch bei einem Golfverein. Der Bundesfinanzhof zweifelt jetzt aber an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die ein Sportverein gegen Extra-Entgelt erbringt.
Bundesfinanzhof richtet Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Mit Beschluss vom 21. Juni 2018 V R 20/17 richtet der Bundesfinanzhof das Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Es geht um einen Streitfall zwischen einem Golfverein und dem Finanzamt. Der Golfverein erbringt verschiedene Leistungen gegen Extra-Geld. Hauptsächlich handelt es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die Leihe von Golfbällen für das Abschlagstraining mit Hilfe eines Ballautomaten und um die Startgelder bei Golfturnieren. Für das Finanzamt sind dies umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Das Finanzgericht bejaht aber die Steuerfreiheit. Diese ergibt sich nicht aus dem deutschen Recht, aber auch EU-Recht: Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL).
Verein bald umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer?
Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Meinung des Finanzgerichts. Aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil British Film Institute vom 15. Februar 2017 C-592/15, EU:C:2017:117) könne abgeleitet werden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung zukomme. Ein Steuerpflichtiger könne sich nicht darauf berufen, um sich gegen eine Steuerpflicht nach nationalem Recht zu wehren. Es würde zu einer Änderung der Rechtsprechung führen, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneint. In der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof die unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht. Dies führte insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit für die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee) und für die leihweise Überlassung von Golfbällen.