Gerichtsurteile Bundesfinanzhof (VI R 13/16 und VI R 16/17) zum Krankenversicherungsschutz
Arbeitgeberbeiträge für einen Krankenversicherungsschutz Ihrer Arbeitnehmer sind Sachlohn, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ausschließlich ein Anspruch auf Versicherungsschutz ergibt. Ein Anspruch auf eine Geldzahlung darf nicht möglich sein. Anders ist es, wenn Sie Geld und keine Sache zuwenden. Dies ist der Fall, wenn Sie einen Zuschuss unter der Bedingung auszahlen, dass der Arbeitnehmer mit einem von Ihnen vorgegebenen Versicherungsunternehmen einen Vertrag abschließt.
Unterschied Barlohn und Sachlohn ist wichtig
Die Unterscheidung von Bar- oder Sachlohn ist wichtig für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sachbezüge bis 44 EUR im Monat sind steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung maßgeblich.
Beispiel für Sachlohn beim Krankenversicherungsschutz
Sie schließen als Arbeitgeber und als Versicherungsnehmer für Mitarbeiter (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Ihre monatlich gezahlten Arbeitgeberbeiträge bleiben unter der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
Beispiel für Barlohn beim Krankenversicherungsschutz
Sie informieren in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Die Mitarbeiter nehmen das Angebot an und schließen direkt mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge werden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Dafür erhalten sie monatliche Zuschüsse von Ihnen auf das Gehaltskonto ausgezahlt. Die Zuschüsse bleiben regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Ein Sachbezug liegt hier nicht vor, weil nicht ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird. Sie vermitteln nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen und versprechen bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss (keinen Versicherungsschutz).
Nutzen Sie den Gestaltungsspielraum beim Krankenversicherungsschutz
Die differenzierende Betrachtung des Gerichts gibt Ihnen als Arbeitgeber Gestaltungsfreiheit. Beachten Sie, dass die Möglichkeit von weiteren Sachbezügen eingeschränkt wird. Bei Überschreitung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR entfällt die Steuerfreiheit insgesamt. Manchmal ist es besser, die 44 EUR für andere Sachbezüge zu nutzen und für den Krankenversicherungsschutz die steuerpflichtige Zuschussmethode zu wählen.