Steuerbegünstigung bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit
Bei Beendigung Ihrer selbständigen Tätigkeit, z.B. als Rechtsanwalt in einer Sozietät, können Sie Steuern sparen. Es gibt eine Steuertarifbegünstigung gem. §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes für den anteiligen Aufgabegewinn aus der Sozietät.
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung
… ist, dass Sie bei einer Aufgabe durch Realteilung die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit in der Sozietät aufgegeben.
Das sollten Sie nicht machen
Einen steuerbegünstigten Aufgabegewinn haben Sie nicht, wenn Sie wesentliche vermögensmäßige Grundlagen Ihrer beruflichen Tätigkeit in der Sozietät erst mit dem Ausscheiden aus einer Nachfolgegesellschaft aus der Hand geben. Grundlage ist z.B. der anteilige Mandantenstamm. Bei einer Realteilung der Sozietät kann Ihnen dieser zugewiesen werden. Jetzt sollten Sie ihn nicht in eine Nachfolgegesellschaft einlegen und anschließend gegen Abfindung aus der Nachfolgegesellschaft ausscheiden.
Ein Gerichtsverfahren dazu
Der Kläger war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät, die in mehreren Städten Standorte hatte. Die Sozietät wurde durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Das Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften, die die Partner der einzelnen Standorte gegründet hatten, übertragen. Auch der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus dieser Gesellschaft aus. Er war der Meinung, der im Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt zu besteuern, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei. Daneben habe er auf Ebene der Nachfolgegesellschaft einen Veräußerungsverlust erlitten. Der Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VIII R 24/15) sah das anders, weil nicht bereits mit der Realteilung der Sozietät die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben wurden.