Aktuelles Gerichtsurteil vom Bundesfinanzhof
Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umgewandelt, wenn zusätzliche gewerbliche Beteiligungseinkünfte vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem aktuell veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen IV R 30/16) entschieden. Für die Gewerbesteuer gilt das aber nicht.
Beispiel
Eine Kommanditgesellschaft hat überwiegend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen. Außerdem gibt es gewerbliche Nebeneinkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften.
Abfärbung bei der Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft in zwei Fällen insgesamt als gewerblich. Diese Abfärbung entsteht, wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft kommen. Für die erste Alternative hatte der BFH früher entschieden, dass geringfügige gewerbliche Einkünfte nicht zur Abfärbung führen. Für die zweite Alternativ hat der BFH jetzt anders entschieden. Der (geringe) Umfang spielt keine Rolle.
Bei der Gewerbesteuer ist es anders
Die Abfärbung wegen gewerblicher Beteiligungseinkünfte führt nicht zur Gewerbesteuerpflicht. So wird die Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmen vermieden.