Gerichtsurteil BFH (XI R 2/17)
Nach dem Gerichtsurteil werden viele gemeinnützige Einrichtungen prüfen müssen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin 7% statt 19% nehmen können. Dies war bisher üblich.
Beispiel
Ein gemeinnütziger Verein betreibt neben einer Werkstatt für behinderte Menschen auch ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro. In dem Bistro arbeiten Menschen mit Behinderung. Nach dem Gerichtsurteil unterliegen die Gastronomieumsätze nicht dem Umsatzsteuersatz von 7%.
Begründung
Das Gericht verneint 7% Umsatzsteuer. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt unter den dort bezeichneten Voraussetzungen darauf ab, dass der Zweckbetrieb entweder nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern tätig ist oder mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden. Bei der Entscheidung sind Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachten. Danach muss es sich um Leistungen von Einrichtungen handeln, die sowohl gemeinnützig als zusätzlich auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Im Gerichtsfall stand das Bistro in Wettbewerb zu anderen Unternehmern mit vergleichbaren Leistungen. Außerdem dienten die Gastronomieumsätze in erster Linie den Zwecken der Bistrobesucher und waren daher keine originär gemeinnützigen Leistungen.
Lösung
7% Umsatzsteuer kann aus anderen Gründen möglich sein, z.B. bei Speisen zum Mitnehmen.