Der Staat zahlt wegen der hohen Energiepreise 300,00 EUR pro Person. Das gilt für aktive Berufstätige (Arbeitnehmer oder Selbständige).
Bei Selbständigen werden die 300,00 EUR von der Einkommensteuer-Vorauszahlung am 10.09.2022 abgezogen. In einigen Bundesländern verschickt das zuständige Finanzamt extra ein Schreiben.
Arbeitgeber bekommen die 300,00 EUR in voller Höhe vom Finanzamt ausgezahlt und geben Sie dann an die Arbeitnehmer weiter.
Anspruch auf die EPP haben Arbeitnehmer, die am 1.September 2022 beschäftigt sind.
Der Hauptarbeitgeber zahlt aus. Bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerklasse 1 bis 5 ist der Fall.
Minijobber bekommen die EPP nur über den Arbeitgeber, wenn sie eine schriftliche Bestätigung vorlegen, dass dies ihre 1. Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) ist. Das kann bei Hausfrauen oder Rentner sein. Bei Minijobbern werden von der EPP keine Steuern abgezogen.
Bei Abgabe der Einkommensteuerklärung für 2022 wird die EPP automatisch vom Finanzamt ausgezahlt, wenn Arbeitnehmer oder Selbständige die EPP noch nicht bekommen haben.