Steuertipp 92: keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Der Bundesfinanzhof hat heute ein Urteil veröffentlicht, das Pokerspiele betrifft. Aus dem Urteil können Sie als Steuerzahler die feinen Unterschiede erkennen, die die Richter bei der Beurteilung eines umsatzsteuerlichen Sachverhalts machen.

Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler nur bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Der Spieler muss von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht hatten eine andere Meinung und wurden nun korrigiert.

Für den Bundesfinanzhof besteht zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder die Spielgewinne werden nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

Anders sehen es die Richter, wenn ein Veranstalter an Pokerspielern eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen. Dies ist umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuerpflichtig ist es für den Veranstalter, wenn er Spieler gegen Entgelt (z.B. Turniergebühr) zum Spiel zulässt.