Sind Sie Unternehmer und buchführungspflichtig? Dann sind Verbindlichkeiten in Ihrem Jahresabschluss (Bilanz) mit 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen sind Verbindlichkeiten, deren Restlaufzeit am Bilanzstichtag weniger als 1 Jahr beträgt. Ebenfalls ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen oder bereits verzinst werden. Der letzte Punkt ist besonders wichtig. Durch Vereinbarung einer Verzinsung kann die pauschale Abzinsung von 5,5 % vermieden werden. Ein sehr geringer Zinssatz von z.B. 0,5 % reicht aus.
Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind mit 5,5 % abzuzinsen. Das bedeutet, dass der Schuldbetrag in der ersten Bilanz mit einem geringeren Wert angesetzt wird. Dies führt zu einer Gewinnerhöhung und in den meisten Fällen zu Steuerzahlungen. In den Jahren bis zur vollständigen Rückzahlung der Schuld wird fiktiv mit 5,5 Zinsen gerechnet. Die Gewinnerhöhung im ersten Jahr wird somit über die Jahre wieder abgebaut. Ist kein Rückzahlungstermin vereinbart worden, dann ergibt sich durch Abzinsung fast eine Halbierung der Schuld und eine entsprechende Erhöhung von Gewinn und Steuern.
Für Darlehen von Angehörigen gelten die Vorschriften auch. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichtem Urteil (VI R 62/15). Voraussetzung ist, dass das Darlehen steuerrechtlich überhaupt anerkannt wird. Dafür muss es dem Fremdvergleich standhalten. Also Vereinbarungen mit einer fremden Person entsprechen.
Mein Tipp: Darlehen (Verbindlichkeiten) mit einer restlichen Laufzeit ab einem Jahr (am Bilanzstichtag) immer verzinsen. 0,5 % reichen aus.