Die Leistungen von Ärzten sind umsatzsteuerfrei. Das gilt seit langer Zeit. Immer öfter beschäftigen sich jetzt aber die Finanzämter und Gerichte mit dem Thema und stellen die Umsatzsteuerfreiheit in Frage. Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel bei einem Laborarzt und mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15 den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung gebeten.
Es geht um einen Laborarzt, der an ein Laborunternehmen medizinische Analysen ausführt. Die Analysen dienen der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten.
Nach europäischem Recht sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei. Dies ist im deutschen Recht entsprechend so geregelt. Die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden, ist ebenfalls europäisch vereinbart worden. In Deutschland werden für die Steuerbefreiung weitere Voraussetzungen gefordert.
Der BFH ist der Meinung, dass die Leistungen des Laborarztes als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei sind. Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob das günstigere europäische Recht angewendet werden kann. Außerdem ist zu klären, ob die Steuerbefreiung -wie das Finanzamt meint- ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.