Steuertipp 99 für Unternehmer: Übertragung Pensionszusage auf andere GmbH

Übertragung einer Pensionszusage

Ich habe eine gute Nachricht für Sie, wenn Sie eine Pensionszusage von einer GmbH auf eine andere übertragen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer ab dem 65. Jahr Versorgungsbezüge zahlen sollte. Die GmbH übertrug ihre Geschäftsaktivitäten und ihr Inventar auf eine andere GmbH. Bei der zweiten GmbH war der Sohn  Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer. Bei der Vereinbarung über den Kaufpreis verpflichtete sich die zweite GmbH zur teilweisen Übernahme der Pensionsverpflichtung und zur teilweisen Zahlung der monatlichen Pension. Die restliche Pensionsverpflichtung blieb bei der ersten GmbH.

Meinung des Finanzamts

Das Finanzamt führe eine Betriebsprüfung durch. Dabei sah das Finanzamt in der Übernahme der Pensionsverpflichtung einen Zufluss in Höhe des Rentenbarwerts an den Pensionsberechtigten. Der sollte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuern.

Das Finanzgericht weist das Finanzamt in die Schranken

Die Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf war erfolgreich. Für das Gericht ist die Übernahme der Pensionsverpflichtung kein Arbeitslohn. Auch eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor. Der Kläger habe kein Wahlrecht gehabt, eine Zahlung zu verlangen. Zu einer Zahlung war es nicht gekommen. Die Übertragung hatte nur „auf dem Papier“ stattgefunden. Außerdem schuldete die erste GmbH nur laufende Pensionszahlungen. Steuerliche Konsequenzen aus dem teilweisen Verzicht auf die Pensionsforderung sind nicht zu prüfen, weil kein Verzicht erklärt wurde.