Umsatzsteuer bei Sale-and-lease-back

Die Leistung eines Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft kann als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15.

Ein Unternehmen entwickelte elektronische Informationssysteme und konnte diese aus steuerlichen Gründen nicht in der Bilanz ausweisen. Es erfolgte der Verkauf an ein Leasingunternehmen, welches die Informationssysteme an das Unternehmen verleaste. Das Leasingunternehmen erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine Rechnung über die gesamte Vertragslaufzeit aus. In der Rechnung wurde Umsatzsteuer auswiesen und auf den Leasingvertrag verwiesen. Als der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kündigte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Außerdem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern.

Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt haben soll. Aufgrund der Rechnungserteilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das Finanzamt von einer Steuerschuld des Leasinggebers aus.

Der Bundesfinanzhof sah die Sache anders. Der Leasinggeber hat dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Ziel war, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen, was z.B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.

Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag.