Seit dem 1. Oktober 2014 verlagert sich bei Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen grundsätzlich die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger. Bis 31. Dezember 2014 gilt eine Übergangsregelung, die vor einigen Tagen bis zum 30. Juni 2015 verlängert wurde. Das Finanzamt wird nicht beanstanden, wenn der leistende Unternehmer in der Übergangszeit den Umsatz versteuert.
Umsatzsteuer Metalle
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