Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie der Bundesfinanzhof mit drei aktuellen Urteilen entgegen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums entschieden hat. Die Urteile sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungssteuer ergangen sind.
Verluste aus dem Verfall von Optionen sind steuerlich berücksichtigungsfähig
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